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CLP 2026: Was sich bei der Kennzeichnung von Chemikalien ändert

द्वारा Biogo Biogo 24 Sep 2026 0 टिप्पणी
CLP-Kennzeichnung auf Laborchemikalien mit Gefahrensymbolen und Sicherheitsdatenblatt in einem professionellen Chemielabor

Auf einer Chemikalienflasche stehen Produktname, H-Sätze, P-Sätze, Signalwort und mehrere Gefahrensymbole. Auf einem anderen Produkt fehlt dagegen ein Piktogramm, obwohl eine neue Gefahrenklasse angegeben wird. Gleichzeitig tauchen Termine wie 1. Mai, 1. Juli und 1. November 2026 auf.

Wer Chemikalien herstellt, importiert, vertreibt oder professionell verwendet, muss deshalb 2026 genauer hinsehen.

Denn hinter dem Stichwort „CLP 2026“ stecken mehrere unterschiedliche Änderungen: neue europäische Gefahrenklassen, neue Übergangsfristen und weitere Anpassungen der CLP-Verordnung. Einige Pflichten gelten bereits. Andere wurden nachträglich auf 2027 oder sogar 2028 verschoben.

Dieser Leitfaden zeigt, welche CLP-Regeln 2026 tatsächlich relevant sind, was sich bei der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen verändert und welche Termine Unternehmen im Blick behalten sollten.

Inhaltsverzeichnis

→ Was regelt die CLP-Verordnung? → Warum ist 2026 für CLP besonders wichtig? → Zwei verschiedene CLP-Änderungen sollten nicht verwechselt werden → Welche neuen Gefahrenklassen gibt es? → Endokrine Disruptoren: neue Einstufung für Mensch und Umwelt → PBT und vPvB: persistent, bioakkumulierend und toxisch → PMT und vPvM: besonders mobile Stoffe im Fokus → Warum gibt es für die neuen Gefahrenklassen keine neuen Piktogramme? → Welche CLP-Fristen gelten 2026 für Stoffe? → Welche CLP-Fristen gelten 2026 für Gemische? → Was bedeutet „in Verkehr gebracht“? → Was gilt seit dem 1. Juli 2026? → Welche Angaben gehören weiterhin auf ein CLP-Etikett? → Lieferant auf dem Etikett: Was hat sich geändert? → Welche geplanten Kennzeichnungsregeln wurden verschoben? → Was bedeutet die CLP-Reform für Online-Shops? → Muss auch das Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden? → Was passiert mit bereits vorhandenen Lagerbeständen? → Was sollten Unternehmen im Herbst 2026 konkret prüfen? → Was sollten Einkäufer von Laborchemikalien beachten? → Produktname allein reicht nicht → Ändert CLP automatisch die Gefährdungsbeurteilung? → Bedeutet eine neue CLP-Klasse automatisch ein neues Gefahrensymbol? → Typische Fehler rund um CLP 2026 → CLP-Checkliste für Labor und Betrieb

Was regelt die CLP-Verordnung?

CLP steht für:

Classification, Labelling and Packaging

also:

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Die europäische CLP-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Sie legt fest, wie chemische Gefahren innerhalb der Europäischen Union identifiziert und kommuniziert werden.

Ein chemisches Produkt kann beispielsweise eingestuft sein als:

  • entzündbar,
  • akut toxisch,
  • ätzend,
  • hautreizend,
  • augenschädigend,
  • krebserzeugend,
  • reproduktionstoxisch,
  • gewässergefährdend.

Aus der Einstufung ergeben sich anschließend die erforderlichen Kennzeichnungselemente.

Dazu gehören je nach Produkt unter anderem:

  • Gefahrenpiktogramme,
  • Signalwort,
  • H-Sätze,
  • P-Sätze,
  • zusätzliche EUH-Hinweise.

Die CLP-Verordnung gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler haben dabei abhängig von ihrer Rolle unterschiedliche Pflichten.

Warum ist 2026 für CLP besonders wichtig?

2026 treffen mehrere Fristen aufeinander.

Am wichtigsten sind zwei Entwicklungen:

Erstens: Die bereits 2023 eingeführten neuen europäischen Gefahrenklassen erreichen weitere verbindliche Anwendungstermine.

Zweitens: Teile der großen CLP-Reform durch die Verordnung (EU) 2024/2865 sind seit dem 1. Juli 2026 anzuwenden.

Gleichzeitig wurde ein Teil der ursprünglich früher geplanten Pflichten durch die Verordnung (EU) 2025/2439 erneut verschoben.

Genau das sorgt für Verwirrung.

Eine ältere Übersicht aus 2024 oder Anfang 2025 kann deshalb heute falsche Anwendungstermine enthalten. Die aktuelle konsolidierte Regelung sieht gestaffelte Termine am 1. Juli 2026, 1. Januar 2027 und 1. Januar 2028 vor.

Zwei verschiedene CLP-Änderungen sollten nicht verwechselt werden

Bei „CLP 2026“ werden häufig zwei Rechtsänderungen vermischt.

Verordnung (EU) 2023/707

Diese Änderung führte neue Gefahrenklassen in das europäische CLP-System ein.

Sie betrifft insbesondere:

  • endokrinschädigende Eigenschaften,
  • Persistenz,
  • Bioakkumulation,
  • Mobilität,
  • Toxizität.

Die Verordnung trat bereits 2023 in Kraft, besitzt aber gestaffelte Übergangsfristen.

Deshalb sind insbesondere 1. Mai 2026 und 1. November 2026 wichtige Termine.

Verordnung (EU) 2024/2865

Die zweite große Reform betrifft wesentlich mehr Bereiche der CLP-Verordnung.

Dazu gehören unter anderem Änderungen an:

  • Einstufung,
  • Kennzeichnung,
  • Verpackung,
  • Informationen im Online-Handel,
  • Etiketten,
  • Aktualisierungspflichten,
  • Meldungen.

Sie trat am 10. Dezember 2024 in Kraft, allerdings mit unterschiedlichen Anwendungsterminen.

2025 wurden einige davon erneut verschoben.

Für Unternehmen reicht deshalb die Frage:

„Gilt das neue CLP schon?“

nicht aus.

Die richtige Frage lautet:

„Welche konkrete CLP-Vorschrift betrifft dieses Produkt und ab welchem Datum gilt sie?“

Welche neuen Gefahrenklassen gibt es?

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 wurden zusätzliche Gefahrenklassen eingeführt.

BAuA und ECHA unterscheiden dabei insbesondere:

ED HH

Endokrine Disruption für die menschliche Gesundheit.

ED ENV

Endokrine Disruption für die Umwelt.

PBT

Persistent, bioakkumulierend und toxisch.

vPvB

Sehr persistent und sehr bioakkumulierend.

PMT

Persistent, mobil und toxisch.

vPvM

Sehr persistent und sehr mobil.

Damit erweitert CLP die Betrachtung von Chemikalien um Eigenschaften, die teilweise über klassische akute Gefahren hinausgehen.

Es geht nicht nur darum:

„Verursacht ein Stoff direkt eine Verätzung?“

sondern beispielsweise auch:

„Bleibt er sehr lange in der Umwelt und ist gleichzeitig besonders mobil?“

Endokrine Disruptoren: neue Einstufung für Mensch und Umwelt

Endokrine Disruptoren sind Stoffe, die das Hormonsystem beeinflussen können und dadurch gesundheitsschädliche Wirkungen bei Menschen oder Organismen in der Umwelt hervorrufen können.

CLP unterscheidet dabei eigene Gefahrenklassen für:

  • menschliche Gesundheit,
  • Umwelt.

Zusätzlich bestehen Kategorien entsprechend der Evidenz für die endokrinschädigenden Eigenschaften.

Damit lässt sich eine entsprechende Gefahr künftig direkt innerhalb des CLP-Systems kommunizieren.

Für Unternehmen bedeutet dies:

Ein Stoff, der bislang nach den klassischen CLP-Kriterien beurteilt wurde, kann aufgrund der neuen Kriterien zusätzliche Einstufungselemente erhalten.

Das kann anschließend Auswirkungen haben auf:

  • Etikett,
  • Sicherheitsdatenblatt,
  • interne Gefahrstoffdokumentation,
  • Gefährdungsbeurteilung,
  • Einkauf und Substitution.

PBT und vPvB: persistent, bioakkumulierend und toxisch

PBT steht für:

persistent – bioakkumulierend – toxisch.

Ein solcher Stoff besitzt mehrere problematische Eigenschaften gleichzeitig.

Persistent

Er wird in der Umwelt nur langsam abgebaut.

Bioakkumulierend

Er kann sich in Organismen beziehungsweise Nahrungsketten anreichern.

Toxisch

Er besitzt relevante toxische Eigenschaften.

Die Kategorie vPvB beschreibt Stoffe, die:

  • sehr persistent,
  • sehr bioakkumulierend

sind.

Die langfristige Relevanz liegt auf der Hand:

Ein Stoff muss nicht unmittelbar einen sichtbaren Schaden verursachen, um auf Dauer ein erhebliches Umweltproblem darstellen zu können.

PMT und vPvM: besonders mobile Stoffe im Fokus

PMT steht für:

persistent – mobil – toxisch.

vPvM bedeutet:

sehr persistent – sehr mobil.

Hier spielt neben der Beständigkeit insbesondere die Beweglichkeit eines Stoffes in der Umwelt eine Rolle.

Ein mobiler Stoff kann sich beispielsweise über Wasserpfade verbreiten.

Das ist besonders relevant für:

  • Grundwasser,
  • Oberflächengewässer,
  • Trinkwasserressourcen.

Gerade diese Kombination aus Persistenz und Mobilität hat in den vergangenen Jahren deutlich mehr regulatorische Aufmerksamkeit erhalten.

Mit der Aufnahme von PMT und vPvM kann dieses Gefahrenprofil nun innerhalb der europäischen CLP-Systematik ausdrücklich berücksichtigt werden.

Warum gibt es für die neuen Gefahrenklassen keine neuen Piktogramme?

Wer von neuen Gefahrenklassen hört, erwartet möglicherweise auch neue rot umrandete Gefahrensymbole.

Die gibt es bislang nicht.

BAuA erklärt den Grund:

Die zusätzlichen Gefahrenklassen wurden zunächst auf europäischer Ebene eingeführt und sind bisher nicht Bestandteil des global harmonisierten Systems der Vereinten Nationen – des UN-GHS.

Daher existieren für diese neuen europäischen Klassen derzeit keine entsprechenden neuen GHS-Gefahrenpiktogramme.

Das ist für die Praxis wichtig.

Keine neue Raute auf dem Etikett bedeutet nicht automatisch, dass sich die CLP-Einstufung des Produktes nicht verändert hat.

H- und P-Hinweise sowie weitere Kennzeichnungselemente müssen deshalb immer anhand der aktuellen Einstufung geprüft werden.

Welche CLP-Fristen gelten 2026 für Stoffe?

Bei den neuen Gefahrenklassen gelten für Stoffe zwei Situationen.

Stoffe, die ab dem 1. Mai 2025 neu auf den EU-Markt gebracht wurden

Für sie gelten die neuen Gefahrenklassen bereits.

Sie müssen entsprechend der neuen Kriterien eingestuft und – soweit erforderlich – gekennzeichnet werden.

Stoffe, die bereits vor dem 1. Mai 2025 auf dem EU-Markt waren

Hier gilt eine Übergangsfrist.

Bereits in der Lieferkette befindliche Mengen müssen ab:

1. November 2026

die neuen Anforderungen erfüllen.

Für Betriebe mit älteren Lagerbeständen ist dieser Termin besonders relevant.

Im September oder Oktober 2026 reicht es deshalb nicht mehr, ausschließlich zu prüfen:

„Wann haben wir diese Flasche gekauft?“

Wichtig ist auch:

  • Welche Einstufung gilt aktuell?
  • Betrifft eine neue Gefahrenklasse diesen Stoff?
  • Ist das Etikett noch aktuell?
  • Gibt es eine neue Version des Sicherheitsdatenblatts?
  • Unter welche Übergangsregel fällt der konkrete Bestand?

Welche CLP-Fristen gelten 2026 für Gemische?

Bei Gemischen gelten andere Übergangsfristen.

Neue Gemische ab dem 1. Mai 2026

Gemische, die ab diesem Datum auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen die neuen Gefahrenklassen bereits berücksichtigen.

Bereits vorher vermarktete Gemische

Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 bereits auf dem EU-Markt waren und sich in der Lieferkette befinden, besitzen eine längere Übergangsfrist.

Sie müssen grundsätzlich ab:

1. Mai 2028

den neuen Anforderungen entsprechen.

Damit ergibt sich im Jahr 2026 eine wichtige Unterscheidung:

Stoff oder Gemisch?

Eine einzige pauschale CLP-Frist für alle Chemikalien gibt es nicht.

Was bedeutet „in Verkehr gebracht“?

Bei Übergangsfristen ist dieser Begriff entscheidend.

„In Verkehr bringen“ bedeutet im europäischen Chemikalienrecht nicht einfach:

Der Kunde hat das Produkt schon verwendet.

Entscheidend ist vielmehr die Bereitstellung beziehungsweise Abgabe innerhalb der Lieferkette entsprechend der rechtlichen Definition.

ECHA verdeutlicht die Übergangsregel mit Beispielen:

Ein Gemisch, das bereits vor dem 1. Mai 2026 auf dem Markt war und sich in der Lieferkette befindet, kann unter die Übergangsfrist fallen.

Wird dagegen nach diesem Datum eine neue Menge desselben Gemisches hergestellt und neu auf dem Markt bereitgestellt, müssen für diese neue Menge bereits die aktuellen Regeln berücksichtigt werden.

Das Produktionsdatum allein beantwortet diese Frage deshalb nicht immer.

Unternehmen mit kritischen Beständen sollten nachvollziehbar dokumentieren:

  • Charge,
  • Lieferant,
  • Datum der Bereitstellung,
  • geltende Einstufung,
  • Etikettenversion.

Was gilt seit dem 1. Juli 2026?

Die zweite wichtige Änderung stammt aus der großen CLP-Reform durch Verordnung (EU) 2024/2865.

Ein Teil ihrer Vorschriften ist seit:

1. Juli 2026

verbindlich anzuwenden.

Die aktuelle Regelung enthält dafür ebenfalls Übergangsbestimmungen für Produkte, die bereits vorher in Verkehr gebracht wurden. Bestände, die vor dem 1. Juli 2026 entsprechend den bisherigen Vorschriften eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sowie bereits auf dem Markt waren, können für die betroffenen Vorschriften grundsätzlich bis zum 1. Juli 2028 unter die Übergangsregel fallen.

Zu den seit Juli 2026 relevanten Änderungen gehört unter anderem eine präzisierte Anforderung an die Lieferantenangabe auf dem Etikett.

Außerdem werden seit Juli 2026 im C&L Inventory grundsätzlich Namen von Unternehmen veröffentlicht, die aktive Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldungen eingereicht haben.

Für einen reinen Laboranwender ist diese Veröffentlichung möglicherweise wenig relevant.

Für:

  • Hersteller,
  • Importeure,
  • Registranten,
  • Lieferanten

kann sie dagegen unmittelbar wichtig sein.

Welche Angaben gehören weiterhin auf ein CLP-Etikett?

Das Grundprinzip der Kennzeichnung bleibt bestehen.

Wenn ein Stoff oder Gemisch als gefährlich eingestuft ist und CLP eine Kennzeichnung verlangt, enthält das Etikett je nach Produkt weiterhin unter anderem:

  • Lieferantenangaben,
  • Produktidentifikator,
  • bei Verbraucherprodukten gegebenenfalls die Nennmenge,
  • Gefahrenpiktogramme,
  • Signalwort,
  • Gefahrenhinweise,
  • Sicherheitshinweise,
  • erforderliche ergänzende Informationen.

ECHA führt diese Elemente weiterhin als zentrale Bestandteile eines CLP-Etiketts auf.

H-Sätze

H steht für:

Hazard Statement – Gefahrenhinweis.

Beispiel:

H302 – Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

P-Sätze

P steht für:

Precautionary Statement – Sicherheitshinweis.

Beispiel:

P280 – Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

Signalwort

Je nach Schwere des Gefahrenprofils kann beispielsweise:

Gefahr

oder

Achtung

verwendet werden.

Gefahrensymbole

Die bekannten rot umrandeten Rauten visualisieren bestimmte Gefahrenklassen.

Ein Etikett ist damit kein dekorativer Bestandteil der Verpackung.

Es ist ein wesentliches Instrument der Gefahrenkommunikation.

Lieferant auf dem Etikett: Was hat sich geändert?

Eine der seit dem 1. Juli 2026 relevanten Änderungen betrifft die Lieferanteninformation.

ECHA gibt bei den Anforderungen an das CLP-Etikett inzwischen ausdrücklich an, dass der aufgeführte Lieferant in der EU ansässig beziehungsweise niedergelassen sein muss.

Auf dem Etikett gehören entsprechend:

  • Name,
  • Anschrift,
  • Telefonnummer

des relevanten Lieferanten.

Das ist insbesondere wichtig bei:

  • Importen aus Drittstaaten,
  • internationalen Online-Shops,
  • Eigenmarken,
  • Umverpackungen,
  • Änderungen innerhalb der Lieferkette.

Wer Chemikalien direkt außerhalb der EU beschafft und innerhalb der Union auf den Markt bringt, sollte deshalb seine konkrete Rolle und Verantwortlichkeit besonders sorgfältig prüfen.

Welche geplanten Kennzeichnungsregeln wurden verschoben?

Hier liegt aktuell eine der größten Fehlerquellen bei CLP-Artikeln.

Mit der Reform 2024 waren unter anderem detailliertere Anforderungen geplant für:

  • Schriftgrößen,
  • Formatierung der Etiketten,
  • Abstände,
  • Aktualisierung beziehungsweise Neuetikettierung,
  • Werbung,
  • Angebote im Fernabsatz.

Wer ältere Informationen liest, kann daraus schließen, dass diese Anforderungen bereits vollständig 2026 gelten.

Das ist nicht mehr aktuell.

Mit der Verordnung (EU) 2025/2439 wurden mehrere Anwendungstermine verschoben.

Die neuen verpflichtenden Regeln zu unter anderem:

  • Schriftgröße und Etikettenformat,
  • Werbung,
  • Fernabsatzangeboten,
  • Fristen für die Aktualisierung der Kennzeichnung

sollen nun grundsätzlich ab:

1. Januar 2028

gelten.

Das bedeutet aber nicht:

„Bis 2028 muss man bei Etiketten nichts tun.“

Die bereits geltenden CLP-Kennzeichnungspflichten bleiben selbstverständlich bestehen.

Verschoben wurden bestimmte neue zusätzliche Anforderungen der Reform.

Was bedeutet die CLP-Reform für Online-Shops?

Für den Chemikalienhandel im Internet ist dieser Punkt besonders interessant.

Die Reform der CLP-Verordnung enthält neue Anforderungen an Fernabsatzangebote.

Ziel ist, dass Käufer relevante Gefahreninformationen bereits bei einem Online-Angebot erkennen können – nicht erst dann, wenn die Flasche geliefert wird.

Diese neuen spezifischen Regeln wurden jedoch im Rahmen des sogenannten „Stop-the-clock“-Ansatzes verschoben.

Der aktuelle Anwendungstermin liegt bei:

1. Januar 2028.

Für einen Chemie-Onlineshop wäre es trotzdem falsch, das Thema bis Ende 2027 komplett zu ignorieren.

Produktdaten sollten schon heute sauber strukturiert sein.

Dazu gehören insbesondere:

  • eindeutiger Produktname,
  • Konzentration,
  • Reinheit,
  • CAS-Nummer,
  • EG-Nummer,
  • aktuelle CLP-Einstufung,
  • relevante H- und P-Sätze,
  • Sicherheitsdatenblatt.

Bei Biolaboratorium.com finden Sie diese Informationen bei vielen Laborchemikalien bereits direkt auf den Produktseiten. Beispielsweise werden bei Hydroxylaminhydrochlorid die zugeordneten CLP-Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise separat ausgewiesen.

Damit profitieren nicht nur regulatorische Prozesse.

Auch ein Einkäufer kann deutlich schneller prüfen:

Ist dieses Produkt für meinen geplanten Prozess geeignet und welche Schutzmaßnahmen müssen wir berücksichtigen?

Muss auch das Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden?

Etikett und Sicherheitsdatenblatt müssen zueinander passen.

Wenn sich aufgrund neuer CLP-Kriterien eine relevante Einstufung ändert, kann dadurch auch eine Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts erforderlich werden.

ECHA weist darauf hin, dass bei einer Neueinstufung eines Gemisches das Sicherheitsdatenblatt die neue CLP-Einstufung und Kennzeichnung widerspiegeln muss.

Deshalb sollte bei einer neuen SDS-Version nicht nur geprüft werden:

„Hat sich die Versionsnummer geändert?“

Sondern:

„Was hat sich inhaltlich geändert?“

Besonders relevant sind unter anderem:

Abschnitt 2

Mögliche Gefahren und Kennzeichnung.

Abschnitt 3

Zusammensetzung beziehungsweise Angaben zu Bestandteilen.

Abschnitt 7

Handhabung und Lagerung.

Abschnitt 8

Begrenzung und Überwachung der Exposition / persönliche Schutzausrüstung.

Abschnitt 11

Toxikologische Angaben.

Abschnitt 12

Umweltbezogene Angaben.

Abschnitt 15

Rechtsvorschriften.

Eine geänderte Einstufung kann außerdem betriebliche Dokumente beeinflussen.

Zum Beispiel:

  • Gefahrstoffverzeichnis,
  • Betriebsanweisung,
  • Gefährdungsbeurteilung,
  • Lagerkonzept,
  • Freigabeverfahren.

Was passiert mit bereits vorhandenen Lagerbeständen?

Genau für diesen Fall existieren die Übergangsfristen.

Das verhindert, dass jede bereits vorhandene Flasche exakt am Tag des Inkrafttretens einer neuen Regel sofort neu etikettiert oder aus dem Verkehr gezogen werden muss.

Aber:

Übergangsfrist bedeutet nicht unbegrenzter Bestandsschutz.

Bei den neuen Gefahrenklassen für Stoffe endet eine besonders wichtige Übergangsfrist am:

1. November 2026.

Für entsprechende ältere Stoffbestände sollte deshalb rechtzeitig geklärt werden:

  • Betrifft die neue Gefahrenklasse den Stoff?
  • Welche Charge ist vorhanden?
  • Wann wurde sie auf dem Markt bereitgestellt?
  • Welche Kennzeichnung besitzt sie?
  • Gibt es eine aktualisierte Einstufung?
  • Gibt es ein neues Sicherheitsdatenblatt?
  • Muss der Bestand neu gekennzeichnet oder anders behandelt werden?

Nicht jedes alte Etikett ist automatisch falsch

Eine Flasche mit älterem Etikett kann vollständig unter eine gültige Übergangsbestimmung fallen.

Umgekehrt kann eine relativ neue Flasche bereits eine veraltete Kennzeichnung besitzen, wenn sich inzwischen Einstufung oder Produktdaten geändert haben.

Das Alter der Verpackung allein reicht deshalb als Entscheidungskriterium nicht aus.

Was sollten Unternehmen im Herbst 2026 konkret prüfen?

Statt alle Chemikalien gleichzeitig neu zu bewerten, hilft ein systematischer Ablauf.

1. Stoffe und Gemische unterscheiden

Das entscheidet über unterschiedliche Übergangsfristen.

2. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter beschaffen

Besonders bei Stoffen, deren SDS schon mehrere Jahre alt ist.

3. Einstufung vergleichen

Hat sich Abschnitt 2 verändert?

Sind neue Gefahrenklassen hinzugekommen?

4. Produkte mit alten Beständen priorisieren

Der Termin 1. November 2026 macht gerade ältere Stoffbestände jetzt besonders relevant.

5. Etiketten mit dem aktuellen SDS vergleichen

H-Sätze, P-Sätze, Signalwort und Produktidentifikation sollten zusammenpassen.

6. Lieferantendaten kontrollieren

Insbesondere bei importierten Produkten und Produkten außerhalb klassischer EU-Lieferketten.

7. Interne Dokumentation aktualisieren

Wenn sich die Gefahreneinstufung verändert hat, sollte geprüft werden, welche betrieblichen Dokumente davon betroffen sind.

8. Einkauf informieren

Sonst wird möglicherweise eine alte Produktvariante erneut bestellt, obwohl bereits eine aktualisierte Kennzeichnung verfügbar ist.

9. Onlinedaten kontrollieren

Ein Chemikalienprodukt sollte im Online-Shop nicht mit einer alten Gefahreneinstufung beworben werden, während auf dem gelieferten Produkt bereits eine neue Kennzeichnung steht.

10. Übergangsfristen dokumentieren

Bei älteren Beständen sollte nachvollziehbar sein, warum eine bestimmte Kennzeichnung noch verwendet werden darf.

Was sollten Einkäufer von Laborchemikalien beachten?

CLP ist nicht nur ein Thema für die Rechts- oder Sicherheitsabteilung.

Auch der Einkauf spielt eine wichtige Rolle.

Denn zwei Angebote mit demselben chemischen Stoff können sich unterscheiden durch:

  • Reinheit,
  • Konzentration,
  • Gebinde,
  • Spezifikation,
  • Einstufung,
  • verfügbare Dokumentation.

Vor der Bestellung sollte deshalb nicht nur der Produktname verglichen werden.

Sinnvolle Prüfpunkte sind:

CAS-Nummer

Identifiziert den Stoff eindeutig.

EG-Nummer

Erleichtert die Zuordnung innerhalb des europäischen Chemikalienrechts.

Konzentration

Besonders relevant bei Lösungen und Gemischen.

Reinheitsgrad

Kann für die spätere Anwendung entscheidend sein.

CLP-Kennzeichnung

Zeigt die aktuelle Gefahrenkommunikation.

Sicherheitsdatenblatt

Liefert wesentlich detailliertere Informationen über Handhabung, Lagerung, Schutzmaßnahmen und Eigenschaften.

Gerade CAS- und EG-Nummern helfen, Produkte mit ähnlichen Bezeichnungen auseinanderzuhalten.

Wer tiefer in dieses Thema einsteigen möchte, kann im Biolaboratorium-Blog ergänzend den Beitrag „CAS- und EG-Nummern: Der digitale Fingerabdruck Ihrer Laborchemikalien“ lesen.

Laborchemikalien mit klaren Produktdaten auswählen

Entdecken Sie Laborchemikalien und Reagenzien mit Angaben zu chemischer Identifikation, Spezifikation, CLP-Einstufung und relevanten Sicherheitshinweisen bei Biolaboratorium.com.

Laborchemikalien entdecken

Produktname allein reicht nicht

Ein praktisches Beispiel:

Sie suchen eine Chemikalie unter einem bekannten Trivialnamen.

Im Lager steht eine ältere Flasche.

Im Online-Shop finden Sie ein Produkt mit demselben Namen.

Das bedeutet noch nicht automatisch, dass:

  • Konzentration identisch ist,
  • Hydratform identisch ist,
  • Reinheitsgrad identisch ist,
  • Einstufung identisch ist,
  • Anwendung identisch ist.

Deshalb sollte bei Laborchemikalien immer die vollständige Produktspezifikation geprüft werden.

CLP ist dabei ein wichtiger Teil – aber nicht der einzige.

Ändert CLP automatisch die Gefährdungsbeurteilung?

Nicht automatisch jede einzelne.

Aber eine geänderte Einstufung ist ein klarer Anlass zu prüfen, ob die vorhandene Gefährdungsbeurteilung weiterhin passt.

Wenn ein Stoff beispielsweise eine zusätzliche Gefahrenklasse erhält, können sich Fragen ergeben wie:

  • Sind vorhandene Schutzmaßnahmen ausreichend?
  • Passt die Lagerung?
  • Muss eine Betriebsanweisung aktualisiert werden?
  • Müssen Beschäftigte informiert werden?
  • Ist eine Substitution zu prüfen?

Die Kennzeichnung auf der Flasche ist also nur der sichtbare Teil.

Dahinter steht das gesamte betriebliche Gefahrstoffmanagement.

Bedeutet eine neue CLP-Klasse automatisch ein neues Gefahrensymbol?

Nein.

Gerade bei den 2023 eingeführten europäischen Gefahrenklassen ist das ein häufiger Denkfehler.

Da sie aktuell nicht vollständig im UN-GHS-System abgebildet sind, wurden keine entsprechenden neuen Piktogramme eingeführt.

Daher kann sich eine Einstufung verändern, obwohl auf dem Etikett keine völlig neue Symbolform erscheint.

Beim Vergleich alter und neuer Produktinformationen sollte deshalb nicht nur die Zahl der Piktogramme gezählt werden.

Besser ist ein Vergleich von:

  • vollständiger Einstufung,
  • H-Sätzen,
  • ergänzenden Gefahrenhinweisen,
  • aktuellem Sicherheitsdatenblatt.

Typische Fehler rund um CLP 2026

Fehler 1: Alle Änderungen auf einen Termin legen

„Neue CLP-Regeln gelten ab 2026.“

Zu ungenau.

Es gibt mehrere Anwendungstermine und unterschiedliche Übergangsregeln.

Fehler 2: Stoffe und Gemische gleich behandeln

Für die neuen Gefahrenklassen gelten unterschiedliche Fristen.

Fehler 3: Den 1. November 2026 übersehen

Gerade für bereits vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebrachte Stoffe ist dieser Termin entscheidend.

Fehler 4: Alte Artikel zu den Etikettenformaten übernehmen

Ein Teil der neuen Anforderungen wurde inzwischen auf den 1. Januar 2028 verschoben.

Fehler 5: „Kein neues Piktogramm“ mit „keine neue Gefahrenklasse“ gleichsetzen

Die neuen EU-Gefahrenklassen besitzen aktuell keine eigenen neuen GHS-Piktogramme.

Fehler 6: Nur das Etikett aktualisieren

Eine neue Einstufung kann auch das Sicherheitsdatenblatt und interne Dokumente betreffen.

Fehler 7: Nur das Sicherheitsdatenblatt aktualisieren

Wenn das Produkt entsprechend neu gekennzeichnet werden muss, reicht eine neue PDF-Datei im System nicht aus.

Fehler 8: Lagerbestände ignorieren

Übergangsfristen laufen aus.

Alte Bestände sollten deshalb gezielt geprüft werden.

Fehler 9: Online-Produktinformationen vergessen

Ein digitales Produktangebot sollte nicht mit der tatsächlich gelieferten Chemikalie widersprüchlich sein.

Fehler 10: Nur nach Handelsnamen prüfen

Für eine sichere Produktzuordnung sollten auch CAS- und EG-Nummern sowie Konzentration und Spezifikation berücksichtigt werden.

Fehler 11: Jede Änderung automatisch auf alle Produkte übertragen

Nicht jede Chemikalie fällt in eine neue Gefahrenklasse.

Die Einstufung muss produktspezifisch geprüft werden.

Fehler 12: Übergangsfrist mit freiwilliger Ignoranz verwechseln

Wenn eine verbindliche Frist erreicht ist, muss die entsprechende Regel angewendet werden.

CLP-Checkliste für Labor und Betrieb

Wenn Sie Ihre Chemikalienbestände im Herbst 2026 prüfen, können Sie systematisch vorgehen.

Produkt identifizieren

  • Handelsname prüfen
  • chemischen Namen prüfen
  • CAS-Nummer prüfen
  • EG-Nummer prüfen
  • Konzentration kontrollieren
  • Stoff oder Gemisch unterscheiden

Dokumentation prüfen

  • aktuelle SDS-Version vorhanden?
  • Ausgabedatum kontrolliert?
  • Abschnitt 2 geprüft?
  • neue Gefahrenklasse vorhanden?
  • Kennzeichnung im SDS mit Flasche verglichen?

Etikett prüfen

  • Produktidentifikator korrekt?
  • Lieferant vollständig angegeben?
  • H-Sätze aktuell?
  • P-Sätze aktuell?
  • Signalwort korrekt?
  • Piktogramme passend?
  • Etikett lesbar?
  • zusätzliche Angaben berücksichtigt?

Übergangsfrist prüfen

  • Wann wurde das Produkt in Verkehr gebracht?
  • Welche Regel betrifft es?
  • Gilt eine Übergangsfrist?
  • Wann endet sie?
  • Ist die Entscheidung dokumentiert?

Lagerbestand prüfen

  • ältere Chargen identifizieren
  • Produkte mit hoher Umschlagshäufigkeit zuerst prüfen
  • sehr alte Einzelgebinde separat bewerten
  • aktualisierte Etiketten beziehungsweise SDS beschaffen

Interne Prozesse prüfen

  • Gefahrstoffverzeichnis aktuell?
  • Betriebsanweisung aktuell?
  • Gefährdungsbeurteilung weiterhin passend?
  • Einkauf informiert?
  • Mitarbeitende informiert?
  • Online-Produktdaten konsistent?

Online-Shop prüfen

  • chemische Identifikation eindeutig?
  • aktuelle Gefahreninformationen vorhanden?
  • Produktdaten konsistent mit aktuellem SDS?
  • zukünftige Anforderungen für Fernabsatz bereits im Datenmodell berücksichtigt?

2026 ist damit kein Jahr, in dem „plötzlich alle Chemikalien neue Etiketten bekommen“.

Die Realität ist genauer.

Neue Gefahrenklassen treffen auf gestaffelte Übergangsfristen, während gleichzeitig weitere Teile der CLP-Reform Schritt für Schritt verbindlich werden.

Für Unternehmen ist deshalb vor allem eines entscheidend:

Nicht pauschal den gesamten Bestand austauschen, sondern produktbezogen prüfen, welche Regel tatsächlich gilt.

Im Herbst 2026 verdient der 1. November 2026 besondere Aufmerksamkeit. Für bestimmte Stoffe, die bereits vor dem 1. Mai 2025 in der EU-Lieferkette waren, endet dann die Übergangsfrist für die neuen Gefahrenklassen.

Gleichzeitig sollten Unternehmen nicht vorschnell Etikettenprojekte auf Basis alter Zeitpläne starten. Bestimmte neue Anforderungen an Formatierung, Werbung und Fernabsatz wurden inzwischen auf 1. Januar 2028 verschoben.

Wer Laborchemikalien einkauft, sollte deshalb aktuelle Produktinformationen, Kennzeichnung und Sicherheitsdaten regelmäßig gemeinsam betrachten.

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